Bundesrecht konsolidiert

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WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung § 3

Kurztitel

WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-KV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vertiefende Abschätzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.
  2. Absatz 2,Nach den Vorgaben in Anlage 2 sind dabei eine qualitative Beschreibung und – sofern geeignete Daten zur Verfügung stehen – eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Verhältnisses der KonsumentInnen zu Unternehmen und der in diesem Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen auf KonsumentInnen;
    2. Ziffer 2
      Konsumentenschutz-Einrichtungen und staatlich anerkannter Schuldenberatung;
    3. Ziffer 3
      der Gesundheit oder der Sicherheit von KonsumentInnen in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

    vorzunehmen

  3. Absatz 3,Bei der Abschätzung der Auswirkungen ist auf besonders schutzbedürftige Gruppen von KonsumentInnen (zB Kinder, SeniorInnen, Menschen mit Behinderung) Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Konsumentin, Seniorin

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008183

Dokumentnummer

NOR40146125

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