Bundesrecht konsolidiert

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WFA-Grundsatz-Verordnung § 10d

Kurztitel

WFA-Grundsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10d

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-GV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ergebnisdarstellung

Paragraph 10 d,
  1. Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Problemanalyse, Zielformulierung und gewählte Maßnahmen
    2. Ziffer 2
      die finanziellen Auswirkungen gemäß der in den WFA-FinAV festgelegten Vorgaben.
  2. Absatz 2,Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008150

Dokumentnummer

NOR40169951

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