Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

WFA-Grundsatz-Verordnung § 10a

Kurztitel

WFA-Grundsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 42/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

05.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-GV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

3. Abschnitt
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben
    1. Ziffer eins
      keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit sich bringt,
    2. Ziffer 2
      keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 9, WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, und
    3. Ziffer 3
      in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den Paragraphen 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß Paragraph 14, ARR 2014.
  3. Absatz 3,Für Regelungsvorhaben erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

    Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
  5. Absatz 5,Ist die Prüfung gemäß Absatz 3, auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.
  6. Absatz 6,Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
  7. Absatz 7,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20008150

Dokumentnummer

NOR40276493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/489/P10a/NOR40276493

Navigation im Suchergebnis