keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, undkeine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 9, WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, und