(1)Absatz eins,Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (§ 3), eines Mobilitätspauschales (§ 4) und eines Energie- und Raumpauschales (§ 5) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO.Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (Paragraph 3,), eines Mobilitätspauschales (Paragraph 4,) und eines Energie- und Raumpauschales (Paragraph 5,) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO.