Absatz eins,Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (Paragraph 3,), eines Mobilitätspauschales (Paragraph 4,) und eines Energie- und Raumpauschales (Paragraph 5,) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO.