Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (Paragraph 3,), eines Mobilitätspauschales (Paragraph 4,) und eines Energie- und Raumpauschales (Paragraph 5,) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mobilitätspauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Berücksichtigung des Energie- und Raumpauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.