Bundesrecht konsolidiert

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NetzdienstleistungsVO Strom 2012 § 11

Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 477/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

END-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Termineinhaltung

Paragraph 11,

Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.

Im RIS seit

04.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40152828

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