Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Text

Termineinhaltung

Paragraph 11,

Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.