NetzdienstleistungsVO Strom 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2013,
Paragraph 11
01.07.2013
Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.