(3)Absatz 3,Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Abs. 1 Z 3 lit. b oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.