Bundesrecht konsolidiert

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Konsularbeglaubigungsverordnung § 5

Kurztitel

Konsularbeglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 467/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBeglV

Index

20/12 Urkunden

Text

Beglaubigung von privaten Quellendokumenten

Paragraph 5,

Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, KBeglG wird wie folgt geregelt:

  1. Absatz eins,Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
    2. Ziffer 2
      die zu beglaubigende Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt wird oder die Person, die unterschrieben hat, die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennt, und
    3. Ziffer 3
      die Identität der Person, die unterschrieben hat,
      1. Litera a
        persönlich und dem Namen nach amtsbekannt ist, oder
      2. Litera b
        durch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt wird, oder
      3. Litera c
        durch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird, oder
      4. Litera d
        durch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und eine von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt wird, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.
  2. Absatz 2,Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      noch nicht 18 Jahre alt sind, oder
    2. Ziffer 2
      am den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder
    3. Ziffer 3
      ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
  3. Absatz 3,Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Der Beglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Beglaubigenden persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
    4. Ziffer 4
      die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
    5. Ziffer 5
      den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
  5. Absatz 5,Wenn die Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

Schlagworte

Körperbeschaffenheit, Vorname

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20008144

Dokumentnummer

NOR40145617

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