Absatz eins,Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen,
- Ziffer einswenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
- Ziffer 2die zu beglaubigende Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt wird oder die Person, die unterschrieben hat, die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennt, und
- Ziffer 3die Identität der Person, die unterschrieben hat,
- Litera apersönlich und dem Namen nach amtsbekannt ist, oder
- Litera bdurch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt wird, oder
- Litera cdurch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird, oder
- Litera ddurch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und eine von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt wird, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.