Bundesrecht konsolidiert

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Konsularbeglaubigungsverordnung § 3

Kurztitel

Konsularbeglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 467/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBeglV

Index

20/12 Urkunden

Text

Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden

Paragraph 3,

Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – c sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Sub-Litera, a, a, KBeglG wird wie folgt geregelt:

  1. Absatz eins,Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und
    2. Ziffer 2
      die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
    4. Ziffer 4
      im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.
  2. Absatz 2,Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die laufende Nummer, unter der die Überbeglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Zunamen der Amtsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt wird,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
    4. Ziffer 4
      die Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels, und
    5. Ziffer 5
      den Ort und das Datum der Überbeglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Konsularbehörde.
  3. Absatz 3,Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20008144

Dokumentnummer

NOR40145615

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