Absatz eins,Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn
- Ziffer einsder Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und
- Ziffer 2die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und
- Ziffer 3die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
- Ziffer 4im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.