Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung § 7

Kurztitel

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZZV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Ausmaß der Schwankungsrückstellung

Paragraph 7,

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008126

Dokumentnummer

NOR40144825

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