Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung § 2

Kurztitel

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZZV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 2,

Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008126

Dokumentnummer

NOR40144820

Navigation im Suchergebnis