(2)Absatz 2,Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurde.Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. Paragraph eins, KSchG abgeschlossen wurde.