Bundesrecht konsolidiert

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Kostenbeschränkungsverordnung § 6

Kurztitel

Kostenbeschränkungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KostbeV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Dokumentationspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Betreiber haben die ordnungsgemäße Einrichtung der Sperreinrichtungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Übermittlung von Warnungen sowie die automatische Sperre der Dienstenutzung sind jeweils mit Zeitstempel und Stand der verbrauchsabhängigen Entgelte nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen dem Teilnehmer unentgeltlich nachzuweisen. Auf gleiche Weise sind eine Zustimmung des Teilnehmers zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung sowie ein Widerspruch nach Paragraph 5, Absatz 2, zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. Paragraph eins, KSchG abgeschlossen wurde.

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012

Gesetzesnummer

20007697

Dokumentnummer

NOR40136565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/45/P6/NOR40136565

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