Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kostenbeschränkungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KostbeV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Mit dieser Verordnung werden gemäß § 25a TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von bestimmten Telekommunikationsdiensten festgelegt, um eine transparente Nutzung von Kommunikationsdiensten zu ermöglichen und die Teilnehmer vor überraschend hohen Rechnungen für Telekommunikationsdienste zu schützen. Mit dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 25 a, TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von bestimmten Telekommunikationsdiensten festgelegt, um eine transparente Nutzung von Kommunikationsdiensten zu ermöglichen und die Teilnehmer vor überraschend hohen Rechnungen für Telekommunikationsdienste zu schützen.
Im RIS seit
22.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Gesetzesnummer
20007697
Dokumentnummer
NOR40136560