Kostenbeschränkungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2012,
Paragraph eins
01.05.2012
Mit dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 25 a, TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von bestimmten Telekommunikationsdiensten festgelegt, um eine transparente Nutzung von Kommunikationsdiensten zu ermöglichen und die Teilnehmer vor überraschend hohen Rechnungen für Telekommunikationsdienste zu schützen.