Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke § 1

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008102

Dokumentnummer

NOR40144276

Navigation im Suchergebnis