Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.