Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MLPV 2012
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Hauptstück
Militärluftfahrer
1. Abschnitt
Militärpiloten
Militärfliegertauglichkeit
§ 8.Paragraph 8,
Militärpiloten haben als Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Militärfliegertauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren. Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung dieser Kriterien sind nach Maßgabe der Arten der Militärluftfahrzeuge, dem Alter der Militärpiloten und der Möglichkeiten ihrer Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse zu entsprechen. Militärpiloten haben als Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Militärfliegertauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren. Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung dieser Kriterien sind nach Maßgabe der Arten der Militärluftfahrzeuge, dem Alter der Militärpiloten und der Möglichkeiten ihrer Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse zu entsprechen.
Im RIS seit
06.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Gesetzesnummer
20008080
Dokumentnummer
NOR40144079