Bundesrecht konsolidiert

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Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 § 8

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 401/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Hauptstück
Militärluftfahrer

1. Abschnitt
Militärpiloten

Militärfliegertauglichkeit

Paragraph 8,

Militärpiloten haben als Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Militärfliegertauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren. Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung dieser Kriterien sind nach Maßgabe der Arten der Militärluftfahrzeuge, dem Alter der Militärpiloten und der Möglichkeiten ihrer Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse zu entsprechen.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144079

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