Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

2. Hauptstück
Militärluftfahrer

1. Abschnitt
Militärpiloten

Militärfliegertauglichkeit

Paragraph 8,

Militärpiloten haben als Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Militärfliegertauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren. Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung dieser Kriterien sind nach Maßgabe der Arten der Militärluftfahrzeuge, dem Alter der Militärpiloten und der Möglichkeiten ihrer Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse zu entsprechen.