(2)Absatz 2,Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß Paragraph 18, voraus.