Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

19.02.2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Arten der Tests

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      psychologische Eignungsdiagnostik (Paragraph 10, ff),
    2. Ziffer 2
      ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (Paragraph 14, f),
    3. Ziffer 3
      sportmotorische Tests (Paragraph 16,) oder
    4. Ziffer 4
      Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.
  2. Absatz 2,Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Absatz eins, angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (Paragraph 17,) vorgesehen werden.

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208170

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