Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres § 1

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Gegenstand der Eignungsprüfung

Paragraph eins,

Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242741

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