Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand der Eignungsprüfung

Paragraph eins,

Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144003

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