Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke § 1

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2012

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012

Gesetzesnummer

20008061

Dokumentnummer

NOR40143592

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