Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Typ
Entschl. d. BPräs.
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.
Im RIS seit
23.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012
Gesetzesnummer
20008061
Dokumentnummer
NOR40143592