Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2012,
Paragraph eins
01.12.2012
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.