Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Text

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.