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Abfallnachweisverordnung 2012 § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 24.03.2023
§ 4 am 24.03.2023
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 01.07.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ANV 2012
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Allgemeine Aufzeichnungspflichten
Inhalt und Form der Aufzeichnungen
§ 3.
(1)
Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
1.
die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2.
die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3.
die Abfallherkunft, und zwar
a)
für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
b)
für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
4.
den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
5.
bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2)
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Aufzeichnungspflicht
Im RIS seit
16.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142828
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P3/NOR40142828
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