Bundesrecht konsolidiert

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Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV § 3

Kurztitel

Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LfLLCV

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

2. Abschnitt
Datenerbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Im RIS seit

11.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014

Gesetzesnummer

20008015

Dokumentnummer

NOR40142790

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