Kurztitel

Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.10.2012

Text

2. Abschnitt
Datenerbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.