Bundesrecht konsolidiert

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Elektroschutzverordnung 2012 § 3

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESV 2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

Paragraph 3,
  1. Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
    2. Ziffer 2
      in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/33/P3/NOR40136080

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