Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Parameterverordnung - Finanzausgleich
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Finanzausgleichs (§ 1 Z 3 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen zu Auszahlungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Finanzausgleichs (Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen zu Auszahlungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden.
Im RIS seit
04.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012
Gesetzesnummer
20008011
Dokumentnummer
NOR40142759