Parameterverordnung - Finanzausgleich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2012,
Paragraph eins
01.01.2013
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins,).
Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Finanzausgleichs (Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen zu Auszahlungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden.