(6)Absatz 6,Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,
(Anm.: Abs. 7 tritt mit 24.12.2021 in Kraft)Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 24.12.2021 in Kraft)