Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) festgelegt.Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) festgelegt. (2)Absatz 2,In den Finanzjahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG.In den Finanzjahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG. (3)Absatz 3,In den Finanzjahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG; die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen dürfen jeweils 56 Millionen Euro in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.In den Finanzjahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG; die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen dürfen jeweils 56 Millionen Euro in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.
Im RIS seit
03.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013
Gesetzesnummer
20008005
Dokumentnummer
NOR40142681