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Bäderhygieneverordnung 2012 § 85

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in Paragraph 84, angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Ergibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins,, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist Paragraph 14, Absatz 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.
  3. Absatz 3,Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene im wasserhygienischen Gutachten unter Berücksichtigung der Ortsbefunde, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hierbei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 10 klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. Ziffer eins
      das Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. Litera a
        das Wasser den im 6. Abschnitt, Teil B (Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen), enthaltenen Anforderungen entspricht,
      2. Litera b
        festgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
  6. Absatz 6,Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277772

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P85/NOR40277772

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