(2)Absatz 2,Ergibt eine Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1 und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.Ergibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins,, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist Paragraph 14, Absatz 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.