Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 73

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:

         

Es bedeuten:

Tm: Mittlere Wassertiefe

VWasser: Wasservolumen (des Badebereiches)

AWasser: Wasseroberfläche (des Badebereiches)

  1. Absatz 2,Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277763

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P73/NOR40277763

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