Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:

              

Es bedeuten:

Tm: Mittlere Wassertiefe

VWasser: Wasservolumen (des Badebereiches)

AWasser: Wasseroberfläche (des Badebereiches)

  1. Absatz 2,Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277763