Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

5. Abschnitt
Bäder an Oberflächengewässern

A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern

Paragraph 67,

Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.

Schlagworte

Warmluftbad

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142621

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P67/NOR40142621

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