Bäderhygieneverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 67
01.10.2012
11.05.2026
BHygV 2012
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.
Warmluftbad
13.05.2026
20008002
NOR40142621