Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      In bakteriologischer Hinsicht:
      1. Litera a
        Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. Litera b
        Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
    2. Ziffer 2
      In chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. Litera a
        der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,
      2. Litera b
        die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P6/NOR40142560

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