(1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in Paragraph 48, Absatz eins, angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß Paragraph 48, Absatz 2,; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.