Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in Paragraph 48, Absatz eins, angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß Paragraph 48, Absatz 2,; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 49,
  3. Absatz 3,Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. Ziffer eins
      das Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. Litera a
        das Wasser im Leerbetrieb den Werten des Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 51, Absatz 4, entspricht oder
      2. Litera b
        festgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 48, Absatz eins und  2 sowie Paragraph 51, Absatz 4,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142612