Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bäderhygieneverordnung 2012 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

Betriebstagebuch

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
    1. Ziffer eins
      Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
      1. Litera a
        bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
      2. Litera b
        bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
  2. Absatz 2,Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P56/NOR40142610

Navigation im Suchergebnis