Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
- Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
- Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
- Litera abei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
- Litera bbei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.