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Bäderhygieneverordnung 2012 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades (Whirl Pool) einmal jährlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
    1. Ziffer eins
      Füllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung,
    2. Ziffer 2
      Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung (bei Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, auch nach dem Aktivkohlefilter) und
    3. Ziffer 3
      Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.

    Für die Untersuchung der Trihalogenmethane ist eine Probe pro Aufbereitungskreislauf zu entnehmen.

  2. Absatz 2,Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
  3. Absatz 3,Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen.
  4. Absatz 4,Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P42/NOR40142596

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