Absatz eins,Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades (Whirl Pool) einmal jährlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
- Ziffer einsFüllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung,
- Ziffer 2Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung (bei Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, auch nach dem Aktivkohlefilter) und
- Ziffer 3Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
Für die Untersuchung der Trihalogenmethane ist eine Probe pro Aufbereitungskreislauf zu entnehmen.