Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Betrieb mit reduziertem Förderstrom

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      a) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      1. Litera b
        der reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und
    2. Ziffer 2
      bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten,
    3. Ziffer 3
      die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und
    4. Ziffer 4
      die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.
  2. Absatz 2,Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142588

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P34/NOR40142588

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