Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
11.05.2026
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Betrieb mit reduziertem Förderstrom
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn
a) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder
der reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und
bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten,
die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und
die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.
(2)Absatz 2,Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.
Im RIS seit
03.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142588