Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.05.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
2. Abschnitt
Becken
A. Allgemeine Anforderungen an Becken
Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
§ 3.Paragraph 3,
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
Schlagworte
Beckenboden
Im RIS seit
13.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277705